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Satzung

Satzung der Energie Sportvereinigung Hamburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 31.10.1921 als Sportvereinigung HEW gegründete Verein führte ab dem 11.08.2008 den Namen Vattenfall Sportvereinigung Hamburg e.V. Seit dem 01.01.2017 führt der Verein den Namen Energie Sportvereinigung Hamburg e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist seit dem 16.10.2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Der Verein setzt die Tradition der Sportvereinigung HEW von 1921 und der Vattenfall Sportvereinigung Hamburg fort, übernimmt alle Rechte und Pflichten und ist Mitglied des Betriebssportverbandes 1949 e.V. Hamburg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports / Betriebssports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch regelmäßiges Training sowie die Teilnahme an Wettkämpfen.

Insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Pensionären und deren Familienangehörigen der Stromnetz Hamburg GmbH, Hamburg Verkehrsanlagen GmbH, Hamburger Energiewerke GmbH und der Vattenfall Unternehmen in der Region Hamburg soll die Gelegenheit zur sportlichen Betätigung auf freiwilliger Grundlage gegeben werden.

Die Unternehmen fördern die Mitgliedschaft ihrer Mitarbeiter in der Sport-vereinigung durch finanzielle Zuwendungen an den Verein in Höhe der Grundbeiträge.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz („Ehrensamtspauschale“) beschließen. Dies gilt auch für Mitglieder, die besondere Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes erbringen. Die maximale Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem aktuellen Stand der steuerfreien Zuwendung. Außerdem müssen die Finanzmittel des Vereines die Vergütung zulassen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Mitarbeiter oder Pensionär und deren Familienangehörige der unter §1 aufgeführten Gesellschaften werden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Nicht-Betriebsangehörigen ist möglich.

  2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig über das Aufnahmegesuch.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

  4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres.

  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen Zahlungsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen, trotz schriftlicher Mahnung,

    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

    3. wegen Verstoßes gegen die Satzung.

 Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zu stellen.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge (Grund- und Zusatzbeiträge) für die Sparten werden vom Vorstand vorgeschlagen. Über Veränderungen entscheidet mit einfacher Mehrheit die nächste Spartenleitersitzung.

  2. Die Beiträge sind quartalsweise per SEPA-Einzug zu entrichten.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins, Ausnahmeregelung: Der 2. Vorsitzende wird von der Stromnetz Hamburg GmbH bestellt und zwei Beisitzer werden von der betrieblichen Mitbestimmungder Mitgliedsunternehmen gem. §1 benannt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Sparten

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.

  3. Eine außerhalb des dreijährigen Turnus liegende Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

    1. der Vorstand beschließt oder

    2. ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Grundes und des Zwecks beantragt.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt per E-Mail, Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsadresse.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes

    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Wahlen

    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.

  8. Anträge können nur von Mitgliedern und von den Vereinsorganen gestellt werden.

  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Ein später eingehender Antrag wird als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

  2. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt.

  3. Bei einzelnen Rechtsgeschäften, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, wird eine Wertgrenze von 100.000€ (einhunderttausend EURO) festgelegt.

  4. Für einzelne Verpflichtungen, die diese Summe übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

  5. Die Kontrolle obliegt den Kassenprüfern.

  6. Der Vorstand hat das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die Verfahrensfragen, insbesondere für die Vertretungsbefugnis und Aufgabenverteilung regelt. Diese hat sicherzustellen, dass die Vertretung der Sportvereinigung in jedem Fall von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ausgeübt wird.

  7. Der erste Vorsitzende und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der zweite Vorsitzende wird von der Geschäftsführung der Stromnetz Hamburg GmbH bestellt. Zwei Beisitzer werden von der betrieblichen Mitbestimmung der unter §1 aufgeführten Gesellschaften benannt.

  8. Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer Betriebsangehöriger oder Pensionär der der unter §1 aufgeführten Gesellschaften ist und mindestens ein Jahr dem Verein angehört. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl bzw. Wiederbestellung ist zulässig.

  9. Ein Vorstandsmitglied darf nicht Spartenleiter oder Vertreter in einer Sparte sein.

  10. Sollte ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen ausscheiden, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl.

  11. Der Vorstand führt den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt mindestens ein Mal pro Quartal zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  12. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    2. die Bewilligung von Ausgaben,

    3. die Vorschläge der Beiträge für die Sparten,

    4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Sparten

  1. Die Sparte ist ein Zusammenschluss aller Sportler einer Sportart. Sie hat die Aufgabe, den Sportbetrieb für ihre Mitglieder zu organisieren.

  2. Die Sparte wird durch einen Beschluss des Vorstandes gegründet, wenn

    1. in der Regel mehr als 10 Mitglieder der Sparte angehören werden,

    2. von den Mitgliedern ein Spartenleiter gewählt wurde,

    3. eine Spartenordnung erstellt und dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt wurde.

  3. Der Vorstand kann für die Spartenordnungen Rahmenbestimmungen erlassen


§ 10 Spartenleiter

  1. Der Spartenleiter, oder bei Abwesenheit sein Vertreter, vertritt die Interessen der Sparte gegenüber dem Vorstand und in den Spartenleitersitzungen der Sportvereinigung und des Betriebssportverbandes.

  2. Der Spartenleiter wird mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden einer Spartenversammlung gewählt.

  3. Die einzelnen Sparten haben mindestens alle zwei Jahre eine Versammlung ihrer Spartenmitglieder abzuhalten, zu der in angemessener Form und mindestens 14 Tage vorher alle Spartenmitglieder einzuladen sind.

§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.


§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben so lang
e im Amt bis der Nachfolger gewählt ist.

§ 14 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden durch die Geschäftsführung der Stromnetz Hamburg GmbH benannt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben gemeinsam mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen, darüber jährlich dem Vorstand zu berichten und jeweils anlässlich der Mitgliederversammlung dieser den Kassenbericht zu erstatten.

§ 15 Verwendung von Gewinnen

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Sportvereinigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Sportvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Datenschutz

  1. Die Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten der betroffenen Person“ gem. Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  2. Verantwortliche Stelle: Energie Sportvereinigung Hamburg e.V., Bramfelder Chaussee 130, 22177 Hamburg, vertreten durch den 1. Vorsitzenden Sönke Stüfen und die 2. Vorsitzende Karin Pfäffle.

  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:
     

  • Name

  • Adresse

  • Geburtsdatum

  • Bankverbindung

  • Telefonnummer

  • Email-Adresse

  • Spartenauswahl

Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
 

Nach Art. 6, Abs. 1, lt. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

  1. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine separate schriftliche Einwilligungserklärung des Mitglieds unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt siehe Punkt 2.)
     

  2. Als Mitglied des Betriebssportverbands Hamburg e.V. ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den  Verband zu melden. Übermittelt werden dabei ggf. folgende Daten:
     

  • Name

  • Geburtsdatum

  • Anschrift

  • Mitgliedsnummer

  • Spartenzugehörigkeit

  • besondere Wettkampfdaten (z.B. Platzierungen, Torschützen, Spartenzugehörigkeit, Platzverweise)
     

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben, z.B. Vorstandsmitglieder, Spartenleiter/innen sowie Inhabern von Wettspielpässen werden ggf. weitere Daten übermittelt, z.B.
 

  • Telefonnummer

  • E-Mail Adresse

  • Funktion im Verein

  1. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Diese Daten werden gesperrt.
     

  2. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lt. b) oder lt. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder einen Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
     

  3. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig in Hamburg ist dafür:

       Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str. 22, 20459 Hamburg

       Tel.  040 / 428 54 – 4040
       Fax: 040 / 428 54 – 4000

       E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de

      Datenschutz betreffende Anfragen können in Textform auch gesendet werden an:

      Ingo Schütt, Datenschutzbeauftragter

      Energie Sportvereinigung Hamburg e.V.

      Bramfelder Chaussee 130

      22177 Hamburg

      info@esv-hamburg.de oder datenschutz@stromnetz-hamburg.de

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

    1. alle Vorstandsmitglieder beschlossen haben oder

    2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte juristische Person zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.



Hamburg, den 09. November 2022

KONTAKT AUFNEHMEN

Energie Sportvereinigung Hamburg e.V.

Bramfelder Chaussee 130

22177 Hamburg

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